TRGS 614 - TR Gefahrstoffe 614

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Abschnitt 3 TRGS 614 - Verwendung von Azofarbstoffen, die in krebserzeugende aromatische Amine gespalten werden können

(1) Azofarbstoffe, die in krebserzeugende aromatische Amine gespalten werden können, eignen sich für die Einfärbung verschiedener Substrate wie synthetische und natürliche Textilfasern, Leder, Papier, Mineralöle und Wachse.

(2) In der Bundesrepublik Deutschland werden nach Kenntnis des AGS derzeit jedoch nur noch für einen Verwendungsbereich Azofarbstoffe technisch benötigt bzw. hergestellt, die in das krebserzeugende o-Toluidin gespalten werden können: zum Markieren von Mineralöl entsprechend der Verordnung und Spezifikation des Bundesfinanzministeriums im Mineralölsteuergesetz. Zu diesem Zweck wird ein Flüssigfarbstoff, der aus zwei Komponenten (CAS-Nummern 56358-09-9 und 57712-94-4) besteht, benötigt bzw. hergestellt. Ferner wird für den Export - ebenfalls für das Anfärben von Mineralöl - ein Farbstoff mit der Colour Index Bezeichnung CI. Solvent Red 215 (CAS-Nr. 85203-90-3) hergestellt, bei dessen reduktiver Spaltung ebenfalls o-Toluidin entstehen kann. Für das gleiche Einsatzgebiet wird der genannte Flüssigfarbstoff (CAS-Nummer 56358-09-9) auch in die Bundesrepublik Deutschland importiert. Darüber hinaus werden nach Kenntnis des AGS aus benachbarten EG-Ländern Mineralöle importiert, die nach den dortigen Vorschriften mit Azofarbstoffen angefärbt sind, die ebenfalls in krebserzeugende aromatische Amine gespalten werden können. Diese Farbstoffe sind wie folgt zu charakterisieren:

C.I. Generic NameCAS-Reg.-NrMögliches Spaltprodukt
Solvent Red 2485-83-6o-Toluidin
Solvent Red 16492257-31-3o-Toluidin
Solvent Red 21585203-90-3o-Toluidin

(3) Azofarbstoffe, die in krebserzeugende aromatische Amine gespalten werden können, werden als Farbstoffe oder Farbstoff-Zubereitungen oder aber in Form gefärbter Erzeugnisse importiert. Sofern es sich bei diesen Erzeugnissen um Bedarfsgegenstände im Sinne der Bedarfsgegenständeverordnung handelt, sind die in dieser Verordnung geregelten Import- und Vermarktungsverbote zu beachten.