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Abschnitt 1 TRGS 560, Anwendungsbereich
Abschnitt 1 TRGS 560
Technische Regeln für Gefahrstoffe Luftrückführung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stäuben (TRGS 560)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Gefahrstoffe Luftrückführung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stäuben (TRGS 560)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRGS 560
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 1 TRGS 560 – Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS gilt für Tätigkeiten und Verfahren, bei denen krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe als Schwebstaub auftreten können (Stäube, Rauche).

(2) Die TRGS gilt nicht für Flüssigaerosole und gasförmige Stoffe, da derzeit keine Abscheider bekannt sind, die diese Stoffe nach den nachfolgend beschriebenen Anforderungen abscheiden.

(3) Die TRGS gilt nicht für raumlufttechnische Anlagen, Schutzbelüftungsanlagen im Sinne der TRGS 524 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen" und "Luftreiniger".

(4) Diese TRGS enthält grundsätzliche Anforderungen an die Luftrückführung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen. In stoffspezifischen TRGS können abweichende Festlegungen getroffen sein. Es gelten dann ausschließlich die in den stoffspezifischen TRGS genannten Festlegungen.