Technische Regeln für Gefahrstoffe Dioxine TRGS 557 Bundesrecht

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Abschnitt 1 TRGS 557, Anwendungsbereich
Abschnitt 1 TRGS 557
Technische Regeln für Gefahrstoffe Dioxine TRGS 557
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Gefahrstoffe Dioxine TRGS 557
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRGS 557
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 1 TRGS 557 – Anwendungsbereich

(1) Die TRGS 557 gilt für Tätigkeiten mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die chlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane, nachfolgend als Dioxine bezeichnet, enthalten oder aus denen diese entstehen oder freigesetzt werden. Dazu gehören auch Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten.

(2) Bei Sanierungs- und Abbrucharbeiten sowie unfallartigen Ereignissen, wie z.B. Bränden, sind zusätzlich die TRGS 524 "Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen" und der Leitfaden VdS 2357 "Richtlinien zur Brandschadensanierung" des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) [1] heranzuziehen.