
Technische Regeln für Gefahrstoffe Dioxine TRGS 557
Bundesrecht
Technische Regeln für Gefahrstoffe
Dioxine TRGS 557
In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2008 (GMBl. S. 990)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung | 3 |
Schutzmaßnahmen | 4 |
Arbeitsmedizinische Vorsorge | 5 |
Literatur | 6 |
Ablaufdiagramm zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen | Anlage 1 |
Toxizitätsäquivalente | Anlage 2 |
Gruppen-Grenzwerte | Anlage 3 |
Graphische Abschätzung der Dioxinkonzentration in der Luft bei Kenntnis der E-Staub-Konzentration und des Dioxingehaltes in der Materialprobe | Anlage 4 |
Musterbetriebsanweisung für Brennschneidearbeiten | Anlage 5 |