Technische Regeln für Gefahrstoffe Dioxine TRGS 557 Bundesrecht

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TRGS 557 - TR Gefahrstoffe 557
Technische Regeln für Gefahrstoffe Dioxine TRGS 557
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Gefahrstoffe Dioxine TRGS 557
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRGS 557
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Technische Regeln für Gefahrstoffe

Dioxine TRGS 557

In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2008 (GMBl. S. 990)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

  1.  

    Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

InhaltsübersichtAbschnitt
  
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung3
Schutzmaßnahmen4
Arbeitsmedizinische Vorsorge5
Literatur6
  
Ablaufdiagramm zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von SchutzmaßnahmenAnlage 1
ToxizitätsäquivalenteAnlage 2
Gruppen-GrenzwerteAnlage 3
Graphische Abschätzung der Dioxinkonzentration in der Luft bei Kenntnis der E-Staub-Konzentration und des Dioxingehaltes in der MaterialprobeAnlage 4
Musterbetriebsanweisung für BrennschneidearbeitenAnlage 5