
Technische Regeln für Gefahrstoffe
Holzstaub TRGS 553
In der Fassung vom 11. Juli 2022 (GMBl S. 950)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfA-Med) aufgestellt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Inhalt | Abschnitt |
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Informationsermittlung, Gefährdungsbeurteilung und Wirksamkeitsüberprüfung | 3 |
Schutzmaßnahmen | 4 |
Betriebsanweisung und Unterweisung | 5 |
Arbeitsmedizinische Vorsorge | 6 |
Betriebsarten/Arbeitsbereiche mit Einhaltung des AGW | Anhang 1 |
Bedingungen zur Einhaltung des AGW an Arbeitsbereichen von stationären Maschinen | Anhang 2 |
Beispiele für Maschinen und Anlagen, an denen der AGW eingehalten wird | Anhang 3 |
Erfassungsbedingungen an Handschleifarbeitsplätzen | Anhang 4 |
Betriebsanweisung und Unterweisung Holzstaub | Anhang 5 |
Bedingungen für Maschinen, an denen der AGW nur bei zeitlicher Einschränkung der Nutzung eingehalten wird | Anhang 6 |