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Abschnitt 3 TRGS 551, Verbote und Beschränkungen
Abschnitt 3 TRGS 551
Technische Regeln für Gefahrstoffe Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material (TRGS 551)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Gefahrstoffe Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material (TRGS 551)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRGS 551
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 3 TRGS 551 – Verbote und Beschränkungen

Verwendungsbeschränkungen für PAK-haltige Stoffe sind europaweit einheitlich in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) geregelt. Die Verwendungsbeschränkungen sind dort in Anhang XVII in den Nummern 31 und 50 gelistet.