Technische Regeln für Gefahrstoffe - Friseurhandwerk Bundesrecht

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
Abschnitt 6 TRGS 530, Betriebsanweisung
Abschnitt 6 TRGS 530
Technische Regeln für Gefahrstoffe - Friseurhandwerk
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Gefahrstoffe - Friseurhandwerk
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRGS 530
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 6 TRGS 530 – Betriebsanweisung

(1) Der Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der die bei Tätigkeiten mit chemischen Stoffen auftretenden Gefahren für Mensch und Umwelt sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (auch bezüglich Feuchtarbeiten) festgelegt werden. Auf die sachgerechte Entsorgung entstehender Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.

(2) Anlage 2 stellt eine exemplarische Betriebsanweisung dar. Voraussetzung für die betriebliche Verwendung dieser Vorlage ist, dass alle betriebsspezifischen hautgefährdenden Tätigkeiten und die im Betrieb festgelegten Schutzmaßnahmen enthalten sind. Sind im Betrieb Beschäftigte, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, so ist die Betriebsanweisung auch in einer Sprache abzufassen, die sie verstehen.