Technische Regeln für Gefahrstoffe - Friseurhandwerk Bundesrecht

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Anlage 1 TRGS 530, Hautschutzplan
Anlage 1 TRGS 530
Technische Regeln für Gefahrstoffe - Friseurhandwerk
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Technische Regeln für Gefahrstoffe - Friseurhandwerk
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRGS 530
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Anlage 1 TRGS 530 – Hautschutzplan

Anlage 1 zu TRGS 530 Hautschutzplan

Hautschutzmaßnahme/Tätigkeit- ShampoonierenFarbe, Dauerwelle, BlondierungFarbe, Dauerwelle, BlondierungStylingReinigung,
 - Kopfmassagen mit Haarbehand-
lungsmitteln
- Mischen- auf-
emulgieren
KopfmassageDesinfektion von
 - Auftragen und Auswaschen von Pflegemitteln- Auftragen- auswaschenohne Haarbehand-
lungsmittel
- Arbeits-
geräten
  - Überprüfen  - Räumen
 -- Probe-
wickeln
   
  - Fixieren   
  - ein-
cremen.
   
1. Vor der einzelnen Tätigkeit: Hände mit Hautschutzpräparat eincremen
2. Während der Tätigkeit
Einmal-
Handschuhe (1)
x
langstulpig,
x x
langstulpig,
x
bei empfindlicher Haut
 
Waschhandschuhex    
Haushaltshandschuhe    x
3. Nach der einzelnen Tätigkeit:
Händewaschung nur bei verschmutzen Händen und ggf. mit pH-hautneutralem Reinigungsmittel.
Hände gut abtrocknen.
Hände eincremen.
4. Vor Pausen und nach Arbeitsschluss:
Hände mit Hautpflegepräparat eincremen
(1) Amtl. Anm.:
keine gepuderten Latexhandschuhe verwenden