
Abschnitt 16 TRGS 523
Technische Regeln für Gefahrstoffe Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen (TRGS 523)
Technische Regeln für Gefahrstoffe Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen (TRGS 523)
Bundesrecht
Abschnitt 16 TRGS 523 – Dokumentation
16.1 Anwendungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln sind ausreichend zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
16.2 Die Dokumentation ist vom Sachkundigen in Anlehnung an Anhang II vorzunehmen.