TRGS 523 - TR Gefahrstoffe 523

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Technische Regeln für Gefahrstoffe

Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen (TRGS 523)

Ausgabe März 1996 (BArbBl. 3/1996 S. 79)

Zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 14. Oktober 2003 (BArbBl. 11/2003 S. 77) (2)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepaßt.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekanntgegeben.

Dieses Blatt enthält besondere Schutzmaßnahmen bei der Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen.

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Umgangsvorschriften der GefStoffV sowie allgemein geltender Begriffsbestimmungen wird auf die §§ 2 und 3 der GefStoffV hingewiesen.

Vorschriften der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (GefStoffV) einschließlich der Nummer 6 des Anhang V der GefStoffV sind eingearbeitet und durch senkrechte Randstriche dargestellt.

Inhaltsübersicht(1)Abschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Anzeigepflicht3
Personelle Ausstattung4
Schädlingsbekämpfungsmittel - Auswahl und Verzeichnis5
Organisatorische Maßnahmen6
Sicherheitstechnische Ausstattung und Maßnahmen7
Hygienische Schutzmaßnahmen8
Persönliche Schutzausrüstung9
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen10
Aufbewahrung und Lagerung11
Betriebsanweisung und Unterweisung12
Beschäftigungsbeschränkungen13
Erste Hilfe14
Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen15
Dokumentation16
AnerkennungskriterienAnhang I
Anhang II

(2) Red. Anm.:

Nach der Bekanntmachung des BMWA vom 31. Dezember 2004 - IIIB3-35122 zur Anwendung der TRGS vor dem Hintergrund der neuen Gefahrstoffverordnung (BArbBl. 1/2005, S. 45) gilt:
"Die neue Gefahrstoffverordnung ist am 1.1.2005 in Kraft getreten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verordnung keine Übergangsbestimmungen für das technische Regelwerk (TRGS) enthält, da diesem nach § 8 Abs. l der Verordnung zukünftig eine andere rechtliche Bedeutung zukommt. Der neu zu berufende Ausschuss für Gefahrstoffe hat die Aufgabe festzustellen, welche der bisherigen TRGS - ggf. nach redaktioneller Anpassung - auch nach der neuen Verordnung weitergelten können und welche einer inhaltlichen Überarbeitung bedürfen. Die bisherigen technischen Regeln können jedoch auch künftig als Auslegungs- und Anwendungshilfe für die neue Verordnung herangezogen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die noch nicht überarbeiteten Technischen Regeln nicht im Widerspruch zu der neuen Verordnung stehen dürfen. Dies ist beispielsweise bei den bisherigen Festlegungen zur Auslöseschwelle oder zu den TRK-Werten gegeben. In solchen Fällen sind die entsprechenden Festlegungen im technischen Regelwerk als gegenstandslos zu betrachten."

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.