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Abschnitt 8 TRGS 522, Anzeigen und Unterrichtung der zuständ...
Abschnitt 8 TRGS 522
Technische Regeln für Gefahrstoffe Raumdesinfektionen mit Formaldehyd (TRGS 522)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Gefahrstoffe Raumdesinfektionen mit Formaldehyd (TRGS 522)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRGS 522
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 8 TRGS 522 – Anzeigen und Unterrichtung der zuständigen Behörde

Der zuständigen Behörde sind folgende Sachverhalte schriftlich mitzuteilen:

  1. 1.

    die vorgesehene Durchführung einer Raumdesinfektion mit Formaldehyd (Anlage 2a),

  2. 2.

    das Ausscheiden und der Wechsel von Befähigungsscheininhabern,

  3. 3.

    jeder Unfall und jede Betriebsstörung, die bei einer Raumdesinfektion zu einer ernsten Gesundheitsschädigung von Beschäftigten geführt hat sowie

  4. 4.

    Änderungen in Verfahrensabläufen, die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen beeinflussen können.