
Abschnitt 8 TRGS 522
Technische Regeln für Gefahrstoffe Raumdesinfektionen mit Formaldehyd (TRGS 522)
Technische Regeln für Gefahrstoffe Raumdesinfektionen mit Formaldehyd (TRGS 522)
Bundesrecht
Abschnitt 8 TRGS 522 – Anzeigen und Unterrichtung der zuständigen Behörde
Der zuständigen Behörde sind folgende Sachverhalte schriftlich mitzuteilen:
- 1.
die vorgesehene Durchführung einer Raumdesinfektion mit Formaldehyd (Anlage 2a),
- 2.
das Ausscheiden und der Wechsel von Befähigungsscheininhabern,
- 3.
jeder Unfall und jede Betriebsstörung, die bei einer Raumdesinfektion zu einer ernsten Gesundheitsschädigung von Beschäftigten geführt hat sowie
- 4.
Änderungen in Verfahrensabläufen, die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen beeinflussen können.