Technische Regeln für Gefahrstoffe Raumdesinfektionen mit Formaldehyd (TRGS 522)...

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Anlage 4 TRGS 522, Warnzeichen bei der Begasung von Räumen
Anlage 4 TRGS 522
Technische Regeln für Gefahrstoffe Raumdesinfektionen mit Formaldehyd (TRGS 522)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Technische Regeln für Gefahrstoffe Raumdesinfektionen mit Formaldehyd (TRGS 522)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRGS 522
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Anlage 4 TRGS 522 – Warnzeichen bei der Begasung von Räumen

Das Warnzeichen muss rechteckig, mindestens 300 Millimeter breit und mindestens 250 Millimeter hoch sein. Es ist zu versehen mit:

  • dem Namen

  • der Anschrift

  • der Telefonnummer

des Begasungsunternehmens. Es muss weiter mindestens die folgenden Angaben tragen:

  1. 1.

    das Wort "GEFAHR",

  2. 2.

    das Gefahrensymbol für "giftig",

  3. 3.

    die Aufschrift "DIESE EINHEIT IST BEGAST",

  4. 4.

    die Bezeichnung des Begasungsmittels,

  5. 5.

    das Datum und die Uhrzeit der Begasung,

  6. 6.

    das Datum der Belüftung, sofern eine solche erfolgt ist, und

  7. 7.

    die Aufschrift "ZUTRITT VERBOTEN".

Eine Abbildung des Warnzeichens ist nachstehend dargestellt.

Das Wort Einheiten kann auch durch eine zutreffende konkrete Bezeichnung wie "Raum" ersetzt werden.

Die schwarze Schrift auf weißem Grund ist bei Transporteinheiten aus Vorgaben des Transportrechts zwingend, bei Räumen sind auch andere auffällige Farbgestaltungen zulässig.