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Technische Regeln für Gefahrstoffe

Asbest:
Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRGS 519)

Ausgabe Januar 2014 (GMBl S. 164) *)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Zulassung und Anzeige3
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung4
Anforderungen an die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung5
Koordinierung6
Organisatorische Maßnahmen7
Sicherheitstechnische Maßnahmen8
Persönliche Schutzausrüstung9
Hygienemaßnahmen10
Unterweisung der Beschäftigten11
Unterrichtung der Beschäftigten12
Arbeitsmedizinische Prävention13
Besondere Regelungen für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten14
Besondere Regelungen für Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.815
Besondere Regelungen für Abbruch-Arbeiten an Asbestzementprodukten16
Besondere Regelungen für Instandhaltungsarbeiten an Asbestprodukten17
Besondere Anforderungen an Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen18
Weitere Regelungen19
Unternehmensbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen MaterialienAnlage 1.1
Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zur unternehmensbezogenen Anzeige bei Tätigkeiten geringen Umfanges mit asbesthaltigen MaterialienAnlage 1.2
Objektbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen MaterialienAnlage 1.3
Gefährdungsbeurteilung mit ArbeitsplanAnlage 1.4
Ergänzende Angaben zum Arbeitsplan für AS-Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten nach Nummer 14 TRGS 519Anlage 1.5
Betriebsanweisung (Muster) - Demontage von FassadenplattenAnlage 1.6
Betriebsanweisung (Muster) - Entfernen von BrandschutzplattenAnlage 1.7
Kennzeichnung von Arbeitsbereichen und BehälternAnlage 2
Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde nach Nummer 2.7 der TRGS 519 für ASI-Arbeiten mit AsbestAnlage 3
Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde nach Nummer 2.7 der TRGS 519 für Abbruch- und Instandhaltungsarbeiten an AsbestzementproduktenAnlage 4
Mindestanforderungen für Fortbildungslehrgänge zur Sachkunde nach Nummer 2.7 TRGS 519Anlage 5
Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der AsbestfaserexpositionAnlage 6.1
Ermittlung der Asbestfaserkonzentration zur Anerkennung von emissionsarmen Verfahren nach Nummer 2.9Anlage 6.2
Hinweise zur Anwendung der unterschiedlichen Verfahren zur Ermittlung der Asbestfaserexposition nach Nummer 4.3 Absatz 1 und Absatz 2Anlage 6.3
Anforderungen an zum Einsatz bei ASI-Arbeiten nach Nummer 8.2 Absatz 6 der TRGS 519 geeignete Industriestaubsauger und ortsveränderliche EntstauberAnlage 7
Zulassung als Fachbetrieb nach GefStoffV, Anhang II Nr. 2.4 Absatz 4 für Abbruch- und Sanierungsarbeiten mit schwach gebundenem Asbest - Anforderungen an die sicherheitstechnische AusstattungAnlage 8

Die TRGS 519 wurde u.a. hinsichtlich folgender Punkte überarbeitet:

  1. 1.

    Anpassung der TRGS an die Anforderungen der TRGS 910, insbesondere

    • der Passagen der TRGS 519, in denen bislang auf die Konzentrationsschwelle von 15.000 Fasern/m3 Bezug genommen wird,

    • die Überprüfung der in der Anlage 6 der TRGS aufgeführten Mess- und Beurteilungsverfahren und der Interpretation der ermittelten Ergebnisse,

    • Anpassung der unter den Nummern 6 bis 17 der TRGS aufgeführten Maßnahmen an das Maßnahmenkonzept der TRGS 910,

  2. 2.

    Anpassung an die GefStoffV 2013.

  3. 3.

    Anpassung an den Stand der Technik, insbesondere bei eingesetzten Arbeitsmitteln (Industriestaubsauger, Entstauber, Undruckhaltegeräte).