
Abschnitt 7 TRGS 513
Technische Regel für Gefahrstoffe Tätigkeiten an Sterilisatoren mit Ethylenoxid und Formaldehyd (TRGS 513)
Technische Regel für Gefahrstoffe Tätigkeiten an Sterilisatoren mit Ethylenoxid und Formaldehyd (TRGS 513)
Bundesrecht
Abschnitt 7 TRGS 513 – Anzeigen an die zuständige Behörde
Der zuständigen Behörde sind unverzüglich und schriftlich anzuzeigen
- a)
das Ausscheiden, der Wechsel und das Hinzutreten von Befähigungsscheininhabern und
- b)
jeder Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Begasungstätigkeiten zu einer ernsten Gesundheitsschädigung geführt haben.
Es gelten die Anzeigepflichten nach § 18 Abs. 1 und Anhang I Nummer 4.3.2 der GefStoffV Anzeigen der erstmaligen Inbetriebnahme eines Sterilisators sollen mit Hilfe des Formulars nach Anlage 2a vorgenommen werden.