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Abschnitt 7 TRGS 513, Anzeigen an die zuständige Behörde
Abschnitt 7 TRGS 513
Technische Regel für Gefahrstoffe Tätigkeiten an Sterilisatoren mit Ethylenoxid und Formaldehyd (TRGS 513)
Bundesrecht
Titel: Technische Regel für Gefahrstoffe Tätigkeiten an Sterilisatoren mit Ethylenoxid und Formaldehyd (TRGS 513)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRGS 513
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 7 TRGS 513 – Anzeigen an die zuständige Behörde

Der zuständigen Behörde sind unverzüglich und schriftlich anzuzeigen

  1. a)

    das Ausscheiden, der Wechsel und das Hinzutreten von Befähigungsscheininhabern und

  2. b)

    jeder Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Begasungstätigkeiten zu einer ernsten Gesundheitsschädigung geführt haben.

Es gelten die Anzeigepflichten nach § 18 Abs. 1 und Anhang I Nummer 4.3.2 der GefStoffV Anzeigen der erstmaligen Inbetriebnahme eines Sterilisators sollen mit Hilfe des Formulars nach Anlage 2a vorgenommen werden.