Technische Regeln für Gefahrstoffe Begasungen Bundesrecht

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Anlage 1c TRGS 512, Verkürzte Sachkunde für Transporteinheit...
Anlage 1c TRGS 512
Technische Regeln für Gefahrstoffe Begasungen
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Technische Regeln für Gefahrstoffe Begasungen
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRGS 512
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Anlage 1c TRGS 512 – Verkürzte Sachkunde für Transporteinheiten

Anlage 1c zu TRGS 512

Verkürzter Sachkundelehrgang zum Öffnen, Lüften und zur Freigabe unter Gas stehender Transportbehälter

Voraussetzung: Ersthelferkurs und Atemschutztauglichkeit

Thema und Inhalte Zeitaufwand
Rechtsvorschriften: 2 LE
IMO-Recommendations/Guidelines, Gefahrstoffverordnung, TRGS 512 u.a. wie z.B. Pflanzenbeschauverordnung, ISPM 15 und strafrechtliche Verantwortung 
Eigenschaften und Wirkungsweise relevanter Begasungsmittel: 3 LE
Brommethan, Phosphorwasserstoff, Sulfuryldifluorid, Hydrogencyanid und andere ggf. auftretende und in der GefStoffV aufgeführte Begasungsmittel 
Arbeitssicherheit 2 LE
- Gefährdungsbeurteilung  
unter Berücksichtigung von Nebengefahren wie weitere ggf. auftretende Gase wie z.B. Formaldehyd, Kohlendioxid, Kohlenmonoxid und Chlorpikrin, phenolische Substanzen, Fungizide, Insektizide, Pilzsporen, verringerte Sauerstoffkonzentrationen und explosionsfähige Atmosphären 
- BG-Vorschriften  
Gasmeßtechnik 2 LE
Demonstration unterschiedlicher Meßverfahren für die relevanten Gase 
Persönliche Schutzmaßnahmen 2 LE
mit Schwerpunkt auf Atemschutz 
Erste Hilfe bei Vergiftungsunfällen 1 LE
Gasvergiftungen allgemein und Besonderheiten bestimmter Gase 
Praxisübungen: 2 LE
Containerbeurteilung, Schwachpunkte, Herangehensweise bzw. technische Handhabung und Erstellen der Freigabebescheinigung 
Schriftliche Abschlußprüfung 1 LE
Gesamtdauer 15 LE

Prüfung: siehe Nummer 3 in Anlage 1d

Lehrgangsdauer, Lehrkräfte und Teilnehmerzahl

  • Lehrgangsdauer: mindestens 15 Lehreinheiten á 45 Minuten einschließlich Prüfung.

  • Die Teilnehmerzahl soll 20 Personen nicht überschreiten

  • Lehrkräfte: sachverständige Personen, Facharzt für Arbeitsmedizin oder Betriebsarzt mit Zusatzbezeichnung Arbeitsmedizin (§ 15 Absatz 3 GefStoffV), Behördenvertreter