
Technische Regeln für Gefahrstoffe Begasungen
Abschnitt 14 TRGS 512 – Mitgeltende Bestimmungen.
Die Sicherheit und der Schutz Beschäftigter bei Begasungstätigkeiten mit sehr giftigen und giftigen Begasungsmitteln ist weitestgehend sichergestellt, wenn neben der TRGS 512 Begasung die nachfolgend aufgeführten TRGS und gesetzlichen, Bestimmungen beachtet und eingehalten werden:
- a)
Technische Regeln Gefahrstoffe
TRGS 400 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Anforderungen
TRGS 401 Gefährdungen durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen
TRGS 402 Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen
TRGS 403 Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz
TRGS 440 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Vorgehensweise (Ermittlungspflicht)
TRGS 500 Schutzmaßnahmen: Mindeststandards
TRGS 514 Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern
TRGS 555 Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 14 GefStoffV
TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte
TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe
- b)
Gesetze und Verordnungen (geltend in der jeweils aktuellen Fassung)
Chemikaliengesetz - ChemG vom 20.6.02 (BGBl. I S. 2090)
Gefahrstoffverordnung - GefStoffV vom 23.12.04 (BGBl. I S. 3758)
Biozid-Zulassungsverordnung - ChemBiozidZulV vom 4.7.2002 (BGBl. I S. 2514)
Chemikalienverbotsverordnung - ChemVerbotsV vom 13.6.2003 (BGBl. I S. 867)
Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG vom 7.8.96 (BGBl. I S. 1246)
Verordnung über die Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-BV) vom 4.12.96 (BGBl. I S. 1841)
Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV vom 27.9.2002 (BGBl. I S. 3777)