Technische Regeln für Gefahrstoffe Ammoniumnitrat (TRGS 511) Bundesrecht

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Abschnitt 4 TRGS 511, Kennzeichnung beim Umgang
Abschnitt 4 TRGS 511
Technische Regeln für Gefahrstoffe Ammoniumnitrat (TRGS 511)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Gefahrstoffe Ammoniumnitrat (TRGS 511)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRGS 511
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 4 TRGS 511 – Kennzeichnung beim Umgang

(1) Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen nach TRGS 511 sind mit der Aufschrift "Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung" und der Bezeichnung "Ammoniumnitrat" oder "Düngemittel mit Ammoniumnitrat" und der Gruppe nach Nummer 2 Abs. 1 sowie der Untergruppe nach Anlage 3 der TRGS 511 zu kennzeichnen.

(2) Bei unverpackten Zubereitungen muß die Kennzeichnung nach Absatz 1 am Ort der Lagerung sichtbar angebracht werden.