Technische Regeln für Gefahrstoffe Blei TRGS 505 Bundesrecht

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Abschnitt 2 TRGS 505, Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 TRGS 505
Technische Regeln für Gefahrstoffe Blei TRGS 505
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Gefahrstoffe Blei TRGS 505
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRGS 505
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 2 TRGS 505 – Begriffsbestimmungen

(1) In dieser TRGS sind die Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" bestimmt sind.

(2) Blei und Bleiverbindungen wird als umfassender Begriff für Blei, anorganische Bleiverbindungen und bleihaltige Gemische in dieser TRGS verwendet.