
Abschnitt 2 TRGS 505
Technische Regeln für Gefahrstoffe - Blei
Technische Regeln für Gefahrstoffe - Blei
Bundesrecht
Abschnitt 2 TRGS 505 – Verwendungsverbote
(1) Die Verwendungsverbote von Bleikarbonaten und Bleisulfaten in Farben sind in § 18 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 6 GefStoffV geregelt.
(2) Verwendungseinschränkungen für Blei bestehen durch die Umsetzung von EG-Richtlinien bei Verpackungen, Trinkwasserinstallationen, Autos und Elektro- und Elektronikgeräten.
(3) Bleihaltige Gefahrstoffe dürfen nicht zur Verwendung in Heimarbeit überlassen werden (§ 18 Abs. 2 GefStoffV).