Technische Regeln für Gefahrstoffe Blei TRGS 505 Bundesrecht

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TRGS 505 - TR Gefahrstoffe 505
Technische Regeln für Gefahrstoffe Blei TRGS 505
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Gefahrstoffe Blei TRGS 505
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRGS 505
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Technische Regeln für Gefahrstoffe Blei TRGS 505

In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2021 (GMBl. S. 582)

Geändert durch die Bek. vom 14. Juni 2022 (GMBl S. 512)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Inhalt Abschnitt
  
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung3
Schutzmaßnahmen4
Arbeitsmedizinische Vorsorge5
Verwendungsverbote6
Beschäftigungsbeschränkungen7
  
Orientierungshilfe zur Auswahl und Umsetzung von Schutzmaßnahmen sowie Dokumentation in der GefährdungsbeurteilungAnhang 1
Detaillierte technische und bauliche Maßnahmen sowie weitere Schutzmaßnahmen und RegelnAnhang 2
Abtragen bleihaltiger Oberflächenbeschichtungen auf BaustellenAnhang 3
Muster-Betriebsanweisung gemäß GefahrstoffverordnungAnhang 4
Literaturhinweise