
Technische Regeln für Gefahrstoffe Blei TRGS 505
In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2021 (GMBl. S. 582)
Geändert durch die Bek. vom 14. Juni 2022 (GMBl S. 512)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Inhalt | Abschnitt |
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung | 3 |
Schutzmaßnahmen | 4 |
Arbeitsmedizinische Vorsorge | 5 |
Verwendungsverbote | 6 |
Beschäftigungsbeschränkungen | 7 |
Orientierungshilfe zur Auswahl und Umsetzung von Schutzmaßnahmen sowie Dokumentation in der Gefährdungsbeurteilung | Anhang 1 |
Detaillierte technische und bauliche Maßnahmen sowie weitere Schutzmaßnahmen und Regeln | Anhang 2 |
Abtragen bleihaltiger Oberflächenbeschichtungen auf Baustellen | Anhang 3 |
Muster-Betriebsanweisung gemäß Gefahrstoffverordnung | Anhang 4 |
Literaturhinweise |