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Abschnitt 4 TRGS 402, Vorgehensweise zur Ermittlung der inha...
Abschnitt 4 TRGS 402
Technische Regeln für Gefahrstoffe Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition (TRGS 402)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Gefahrstoffe Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition (TRGS 402)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRGS 402
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 4 TRGS 402 – Vorgehensweise zur Ermittlung der inhalativen Exposition

4.1
Allgemeines

(1) Zur Ermittlung der inhalativen Exposition und der daraus resultierenden Gefährdung werden die relevanten Randbedingungen der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sowie die Konzentrationen der Gefahrstoffe in der Luft am Arbeitsplatz bestimmt. Dazu wird ein Befund erhoben, der Aussagen zur Wirksamkeit der vorhandenen Schutzmaßnahmen sowie Festlegungen über ggf. weitere zu treffende Maßnahmen einschließlich der Überprüfung ihrer Wirksamkeit enthält (Bild 1).

(2) Die Ermittlung der inhalativen Exposition gliedert sich in folgende Schritte:

  1. 1.

    Erfassung und Beschreibung der Tätigkeiten und Festlegung des Arbeitsbereichs, für den die Beurteilung der inhalativen Exposition gelten soll,

  2. 2.

    Erfassung der Gefahrstoffe und

  3. 3.

    Ermittlung der Exposition.

(3) Anhand der Ergebnisse der Ermittlung der inhalativen Exposition wird im Rahmen eines Befundes eine Beurteilung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vorgenommen. Zur Sicherung des Befundes sind regelmäßige Wirksamkeitsüberprüfungen der Schutzmaßnahmen erforderlich. Die Art der vorzunehmenden Wirksamkeitsüberprüfungen wird im Befund festgelegt.

4.2
Erfassung und Beschreibung der Tätigkeiten und Festlegung des Arbeitsbereichs

(1) Die Erfassung der Tätigkeiten und der möglichen Gefährdungen ist Voraussetzung zur Festlegung des Arbeitsbereiches. Hierzu kann der Arbeitsbereich örtlich oder organisatorisch festgelegt werden durch Angabe z.B.

  1. 1.

    der räumlichen Abgrenzung,

  2. 2.

    der Tätigkeiten oder der Verfahrensweise(n),

  3. 3.

    der Anlagenart oder der Arbeitsmittel.

(2) Auf der Grundlage der betriebsspezifischen Informationen sind die Tätigkeiten einschließlich aller technischen und organisatorischen Einzelheiten, die für die Exposition relevant sein können (relevante Randbedingungen), zu beschreiben. In der Regel ist es zweckmäßig, die Ermittlungsergebnisse gemäß Nummer 4 der TRGS 400 zu übernehmen und diese um die Bedingungen, die die inhalative Exposition beeinflussen, zu erweitern.

(3) Zu den relevanten Randbedingungen können zählen:

  1. 1.

    Aufgabe und Ziel der Tätigkeiten (z.B. Erzeugnisse, Produkte, Dienstleistung),

  2. 2.

    die Arbeitsmittel (z.B. Schweißbrenner, Pinsel, Gabelstapler),

  3. 3.

    die Verfahrensweise (z.B. offen, geschlossen, unter Staubentwicklung),

  4. 4.

    die Arbeitsleistung (z.B. Durchsatz, Flächenleistung),

  5. 5.

    die Arbeitsorganisation (z.B. Aufenthaltsdauer/Expositionsdauer, parallele Belastungen, Position der Beschäftigten zur Stoffquelle),

  6. 6.

    Art und Menge der eingesetzten Stoffe und Produkte (z.B. Bezeichnung, Aggregatzustand, staubend, aerosolbildend, Konzentrationen der Substanzen),

  7. 7.

    Emissionsorte,

  8. 8.

    Technische Schutzeinrichtungen (z.B. Art und Leistung der Absaugung, Einhausung),

  9. 9.

    Betriebliche Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes,

  10. 10

    räumliche Bedingungen (z.B. Grundfläche, Raumhöhe, räumliche Gliederung, Raumausfüllung),

  11. 11.

    die Lüftungsbedingungen (z.B. Art der Lüftung, Lüftungseinrichtungen, Luftführung, Lüftungsintensität) und

  12. 12.

    Persönliche Schutzmaßnahmen.

4.3
Erfassung der Gefahrstoffe

Auf der Grundlage des Gefahrstoffverzeichnisses (siehe Nummer 4.7 der TRGS 400) sind die für die inhalative Exposition relevanten Stoffe auszuwählen. Die für die Beurteilung der inhalativen Exposition maßgeblichen Informationen über gefährliche Stoffe in den Einsatzstoffen, Zwischenprodukten, Endprodukten, Reaktionsprodukten und Hilfsstoffen sowie deren Verunreinigungen sind zu ermitteln. Sofern noch nicht im Gefahrstoffverzeichnis enthalten, sind auch freiwerdende gefährliche Stoffe zu erfassen (z.B. Dieselmotoremissionen, Schweißrauche, Stäube). Es ist zu berücksichtigen, dass bei der analytischen Probenauswertung weitere Stoffe identifiziert werden können, die für die inhalative Exposition relevant sind. Für die gefährlichen Stoffe sind die verbindlichen Grenzwerte (siehe Nummer 5.2) mit zugehörigen Kurzzeitwerten und die Einstufung anzugeben. Weiterhin sind Angaben zum Freisetzungsvermögen der Stoffe (z.B. Staubungsverhalten, Flüchtigkeit) sinnvoll. Sind Grenzwerte nicht vorhanden, sind andere Kriterien zur Gefährdungsbeurteilung aufzuführen (siehe Nummern 5.3, 5.4.2 und 5.4.3).

4.4
Ermittlung der inhalativen Exposition

(1) Der Arbeitgeber hat Art, Ausmaß und Dauer der inhalativen Exposition zu ermitteln.

(2) Soweit aufgrund der Ermittlungsergebnisse nach der TRGS 400 Verfahrens- und/oder stoffbedingt nur geringe oder vernachlässigbare Expositionen zu erwarten sind, sind keine weiteren Ermittlungen nach dieser TRGS erforderlich. Dies kann unter Beachtung der toxikologischen Stoffeigenschaften der Fall sein, wenn

  1. 1.

    ein niedriges Freisetzungsvermögen auf Grund der Arbeitsbedingungen und der Stoffeigenschaften (z.B. niedriger Dampfdruck, hoher Siedepunkt bei geringer Verarbeitungstemperatur, geringes Staubungsverhalten) vorliegt,

  2. 2.

    durch das Verfahren keine Aerosolbildung erfolgen kann,

  3. 3.

    nur geringe Mengen verwendet werden oder

  4. 4.

    nur geringe Emissionen, z.B. aufgrund kleiner Quellflächen oder kurzer Tätigkeitsdauer (< 15 min), möglich sind oder

  5. 5.

    eine Freisetzung von Stoffen in die Luft am Arbeitsplatz nicht möglich ist (z.B. Chloridbestimmung nach Mohr in chemischen Laboratorien).

(3) Zur Ermittlung der inhalativen Exposition bestehen vielfältige Möglichkeiten, die entsprechend den unterschiedlichen Anforderungen und Bedingungen der Praxis anzuwenden sind. Vorzugsweise sind nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden wie die Übertragung von Ergebnissen vergleichbarer Arbeitsplätze oder Berechnungen (Anlage 2) anzuwenden. Bei verbleibender Unsicherheit über die Höhe der Exposition und bei Tätigkeiten mit CMR-Stoffen sind messtechnische Ermittlungsmethoden (Anlage 3) unter Berücksichtigung der Absätze 5 und 6 einzusetzen. Hinweise zur Ermittlung finden sich z.B. in DIN EN 689 [2].

(4) Messtechnische und nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden können sich wechselseitig ergänzend eingesetzt werden. So können z.B. die Ergebnisse von Berechnungen dazu dienen, Arbeitsplatzmessungen gezielt einzusetzen ("Berechnungen als Grundlage der Messplanung"). Auch nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden können auf Messungen beruhen, z.B. die Übertragung von Ergebnissen vergleichbarer Arbeitsplätze. Anlage 5 nennt anhand von Beispielen Einsatzmöglichkeiten jeweils geeigneter Ermittlungsmethoden.

(5) Unter bestimmten Randbedingungen ist die Durchführung von Arbeitsplatzmessungen nicht möglich oder liefert keine verwertbaren oder keine repräsentativen Ergebnisse. Dazu gehören

  1. 1.

    zu kurze Expositionsdauern,

  2. 2.

    es existiert kein geeignetes Messverfahren (Querempfindlichkeit),

  3. 3.

    ungünstige klimatische Bedingungen (z.B. hohe Windgeschwindigkeiten oder Temperaturen, Feuchtarbeitsplätze (Einsatz von Hochdruckreinigern)),

  4. 4.

    bestimmte Arbeiten im Freien.

(6) Messverfahren für die Durchführung von Arbeitsplatzmessungen sind geeignet, wenn sie die Leistungsanforderungen der DIN EN 482 [3] erfüllen.

4.5
Anforderungen an Personen bzw. Stellen, die Ermittlungen und Beurteilungen der inhalativen Exposition nach GefStoffV durchführen

(1) Mit der Ermittlung und der Beurteilung der inhalativen Exposition darf der Arbeitgeber gemäß GefStoffV nur fachkundige Personen und Stellen beauftragen. Die Fachkunde geht über die allgemeinen Anforderungen nach TRGS 400 hinaus und umfasst je nach Umfang und Komplexität der Aufgabenstellung gefahrstoffbezogene und ermittlungsmethodische Kenntnisse.

(2) Arbeitgeber, die innerbetrieblich nicht über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Voraussetzungen verfügen, müssen fachkundige, externe Stellen mit der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition beauftragen. Fachkundig sind insbesondere akkreditierte Messstellen. Es wird dem Arbeitgeber empfohlen, Stellen zu beauftragen, die darüber hinaus eine sicherheitstechnische Beratung durchführen.

(3) Wenn für eine Tätigkeit die Ermittlung der inhalativen Exposition mittels messtechnischer Ermittlungsmethoden erfolgt, muss die Messstelle die in Anlage 1 gestellten Anforderungen erfüllen. Beauftragt der Arbeitgeber eine für Arbeitsplatzmessungen akkreditierte Messstelle kann er davon ausgehen, dass die Messstelle die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt und dass die von dieser Stelle ermittelten Erkenntnisse zutreffend sind (2) . Sollen Messungen von einer für Arbeitsplatzmessungen nicht akkreditierten Messstelle durchgeführt werden, so muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Messstelle die Anforderungen gemäß Anlage 1 erfüllt.

(4) Wenn für eine Tätigkeit die Ermittlung der inhalativen Exposition mittels nichtmesstechnischer Ermittlungsmethoden nach Anlage 2 erfolgen soll, können die Anforderungen hinsichtlich der Fachkunde und Berichterstattung nach Anlage 1 sinngemäß herangezogen werden.

(5) Die Anforderungen nach Absatz 2 können für innerbetriebliche Messstellen eingeschränkt und an die tatsächlich im betrieblichen Rahmen durchzuführenden Ermittlungen und Beurteilungen angepasst werden. Diese Regelung kann z.B. angewendet werden, wenn für eine Tätigkeit in Abhängigkeit von den betriebsspezifischen Verhältnissen die Ermittlung der inhalativen Exposition mittels einfacher Messmethoden möglich ist. In diesen Fällen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, welche Anforderungen zu erfüllen sind. Die Qualität der Ermittlungen und Beurteilungen muss aber auf alle Fälle gewährleistet sein.

4.6
Ermittlungen der Exposition krebserzeugender, keimzellmutagener und reproduktionstoxischer Gefahrstoffe gemäß GefStoffV

(1) Bei krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Expositionen gemäß den Anforderungen dieser TRGS zu ermitteln, wobei unter Beachtung von TRGS 400 Nummer 3.2 Abs. 3 auch die Möglichkeit zur Übertragung von Ergebnissen bei gleichartigen Arbeitsbedingungen besteht.

(2) Wegen der besonderen Bedeutung der Exposition gegenüber diesen Stoffen sind nach GefStoffV darüber hinaus die Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses (siehe Anlage 5 Nr. 9) oder eines Unfalles zu ermitteln. Es kann sich hierbei z.B. um Messungen technischer Parameter oder Messungen im Rahmen einer Dauerüberwachung handeln.