
Technische Regeln für Gefahrstoffe Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen (TRGS 200)
Abschnitt 2 TRGS 200 – Begriffsbestimmungen (1)
Außer Kraft am 25. August 2017 durch die Bek. vom 6. Juli 2017 (GMBl S. 525)
2.1
Stoffe
(1) Stoffe sind nach Artikel 2 Nr. 7 der CLP-Verordnung chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung ihrer Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.
(2) Auch Stoffe mit unbekannter oder variabler Zusammensetzung, komplexe Reaktionsprodukte und biologische Materialien (UVCB-Stoffe)3 sind Stoffe im Sinne des Artikels 2 Nr. 7 der CLP-Verordnung. Wässrige Lösungen sind Zubereitungen; dieses gilt insbesondere auch für Säuren und Basen.
(3) Wurden Verunreinigungen, Beimengungen oder einzelne Bestandteile von Stoffen ermittelt, sind diese zu berücksichtigen, wenn ihre Konzentration gleich oder größer als die festgelegten Konzentrationsgrenzen in Anhang VI Nr. 1.7.2.1 der Richtlinie 67/548/EWG ist.
2.2
Zubereitungen
(1) Zubereitungen sind nach Artikel 2 Nr. 1b der Richtlinie 1999/45/EG Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen.
(2) Der Begriff "Zubereitung" ist bedeutungsgleich mit dem Begriff "Gemisch" gemäß Artikel 2 Nr. 8 der CLP-Verordnung.
2.3
Erzeugnisse
(1) Erzeugnisse sind gemäß Artikel 2 Nr. 9 der CLP-Verordnung Gegenstände, die bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhalten, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung ihre Funktion bestimmen.
(2) Granulate, Flocken, Späne und Pulver sind z. B. in der Regel keine Erzeugnisse.
2.4
Produkte
Produkte im Sinne dieser Technischen Regel sind Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse.
2.5
Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen
Gefährlich sind Stoffe oder Zubereitungen nach § 3 GefStoffV, die mindestens eines der folgenden Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen:
- 1.
explosionsgefährlich,
- 2.
brandfördernd,
- 3.
hochentzündlich,
- 4.
leichtentzündlich,
- 5.
entzündlich,
- 6.
sehr giftig,
- 7.
giftig,
- 8.
gesundheitsschädlich,
- 9.
ätzend,
- 10.
reizend,
- 11.
sensibilisierend,
- 12.
krebserzeugend (karzinogen),
- 13.
fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch),
- 14.
erbgutverändernd (keimzellmutagen) oder
- 15.
umweltgefährlich.
2.6
Einstufung
Einstufung nach § 3 Nr. 6 ChemG ist die Zuordnung zu einem Gefährlichkeitsmerkmal.
2.7
Tätigkeit
Eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 4 GefStoffV ist jede Arbeit mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, einschließlich Herstellung, Mischung, Ge- und Verbrauch, Lagerung, Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung, Ab- und Umfüllung, Entfernung, Entsorgung und Vernichtung. Zu den Tätigkeiten zählen auch das innerbetriebliche Befördern sowie Bedien- und Überwachungsarbeiten.
2.8
Verwenden
Verwenden nach § 3 Nr. 10 ChemG ist das Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und innerbetriebliches Befördern.
2.9
Sonstiges
Im Übrigen sind in diesen Technischen Regeln die Begriffe so verwendet, wie sie im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) des Ausschusses für Betriebssicherheit (ABS), Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) und Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) bestimmt sind.4
UVCB = Unknown or Variable composition, Complex reaction products and Biological materials.