
Technische Regeln für Gefahrstoffe Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen (TRGS 200)
Abschnitt 1 TRGS 200 – Anwendungsbereich (1)
Außer Kraft am 25. August 2017 durch die Bek. vom 6. Juli 2017 (GMBl S. 525)
(1) Diese Technische Regel gilt für das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und bestimmten Erzeugnissen nach den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG bis Ende der in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) genannten Übergangsfristen. Deshalb ist sie anzuwenden bis zum 01.06.2015
- 1.
für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen, ggf. zusätzlich zu den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung),
- 2.
für die Kennzeichnung und Verpackung von Zubereitungen, sofern diese nach Artikel 61 der CLP-Verordnung nicht nach den Vorgaben der CLP-Verordnung, sondern nach der Richtlinie 1999/45/EG erfolgt.
Zudem enthält sie zusätzliche Vorschriften zur Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen und Erzeugnisse.
(2) Seit dem 1.12.2010 sind Stoffe nach der CLP-Verordnung einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken. Zubereitungen können nach Artikel 61 Absatz 2 der CLP-Verordnung freiwillig vor dem 1.6.2015 nach CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.1
(3) Für die Angabe der Einstufung von Stoffen, Zubereitungen und Bestandteilen von Zubereitungen sowie der Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen im Sicherheitsdatenblatt ist Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 453/2010 maßgebend.
(4) Für die Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist die TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" anzuwenden.
(5) Die Vorschriften zur Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen nach Richtlinie 67/548/EWG sind seit 1.12.2010 nicht mehr anzuwenden. Gleichwohl können Stoffe mit einer solchen Kennzeichnung noch bis zum 1.12.2012 weiterverkauft werden, wenn sie vor dem 1.12.2010 in Verkehr gebracht wurden (Artikel 61 Abs. 4 der CLP-Verordnung).
(6) Durch diese TRGS werden insbesondere die im Zweiten Abschnitt (§§ 3, 4 und 5) der GefStoffV genannten Regeln für die Umsetzung in die Praxis näher bestimmt und entsprechende Handhabungsregelungen gegeben. Sie gilt für:
- 1.
die Einstufung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen,
- 2.
die Kennzeichnung von Zubereitungen und bestimmter Erzeugnisse,
- 3.
die Abgrenzung gegenüber den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter und
- 4.
die Verpackung bestimmter gefährlicher Zubereitungen.
(7) Diese TRGS gilt nicht für:
- 1.
Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in Form von Fertigerzeugnissen, die für den Endverbrauch bestimmt sind,
- 2.
biologische Stoffe im Sinne der Biostoffverordnung mit Ausnahme von biologischen Arbeitsstoffen, die Biozid-Wirkstoffe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 2 des ChemG sind oder Biozid-Produkten im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 1 ChemG, die als Wirkstoffe solche biologischen Arbeitsstoffe enthalten.
- 3.
kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches und Tabakerzeugnisse im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes und
- 4.
Arzneimittel, die einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach dem Arzneimittelgesetz oder nach dem Tierseuchengesetz unterliegen, sowie sonstige Arzneimittel, soweit sie nach § 21 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes einer Zulassung nicht bedürfen oder in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Verpackung abgegeben werden,
- 5.
Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes und ihr Zubehör, es sei denn, es handelt sich um Medizinprodukte, die Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG sind oder enthalten, und die nicht invasiv oder unter Körperberührung angewendet werden,
- 6.
Abfälle im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG,
- 7.
radioaktive Abfälle im Sinne des Atomgesetzes,
- 8.
Abwasser im Sinne des Abwasserabgabengesetzes, soweit es in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet wird.
(8) Zweck der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen sowie bestimmten Erzeugnissen ist es, der Allgemeinheit und den Personen, die mit diesen Stoffen und Zubereitungen umgehen, wesentliche Informationen über deren gefährliche Eigenschaften und Möglichkeiten zur Vermeidung von Gefahren zu vermitteln. Ziel der Einstufung ist die Bezeichnung aller physikalisch-chemischen, toxischen und ökotoxischen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen, die bei gebräuchlicher Handhabung oder Verwendung2 eine Gefahr darstellen können. Die Kennzeichnung berücksichtigt alle potenziellen Gefahren, die bei der gebräuchlichen Handhabung und Verwendung2 gefährlicher Stoffe und Zubereitungen auftreten können, wenn diese in einer Form vorliegen, in der sie in den Verkehr gebracht werden. Sie bezieht sich aber nicht unbedingt auf eine Form, in der diese Stoffe und Zubereitungen letztendlich verwendet werden können (z. B. verdünnt).
(9) Verantwortlich für die Einstufung und Kennzeichnung sind
- 1.
Inverkehrbringer,
- 2.
Hersteller,
- 3.
Einführer (Importeure),
- 4.
Vertreiber (Vertriebsunternehmer, Händler)
sowie bei Tätigkeiten
- 5.
Hersteller,
- 6.
Verwender (Arbeitgeber).
(10) Stoffe und Zubereitungen, die nicht von einem Inverkehrbringer nach § 4 GefStoffV eingestuft und gekennzeichnet worden sind, beispielsweise innerbetrieblich hergestellte Stoffe oder Zubereitungen, hat der Arbeitgeber selbst einzustufen. Zumindest aber hat er die von den Stoffen oder Zubereitungen ausgehenden Gefährdungen der Beschäftigten zu ermitteln.
(11) Diese TRGS ist immer im Zusammenhang mit dem ChemG, der GefStoffV und den dort in Bezug genommenen EG-Richtlinien und EG-Verordnungen anzuwenden. Insbesondere sind dies:
- 1.
die Richtlinie 1999/45/EG ("Zubereitungsrichtlinie")
- 2.
die Tabelle 3.2 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (im Folgenden als "Stoffliste" bezeichnet),
- 3.
Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG (Allgemeine Anforderungen für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, "Kennzeichnungsleitfaden").
Im Folgenden wird die Kenntnis dieser Vorschriften vorausgesetzt.
(12) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die nach heutigem Wissensstand und aufgrund derzeitiger Einstufungsvorschriften nicht zu kennzeichnen sind, können nicht allein deswegen als ungefährlich betrachtet werden.
Weitere Informationen siehe: http://www.baua.de/cln_135/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Gefahrstoffe.html.
Formulierung aus Anhang VI, Nummer 1.1 bzw. 1.4 der Richtlinie 67/548/EWG.