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Abschnitt 4 TRGS 001, Beachtung von TRGS
Abschnitt 4 TRGS 001
Technische Regeln für Gefahrstoffe - Das Technische Regelwerk zur Gefahrstoffveordnung - Allgemeines - Aufbau - Übersicht - Beachtung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Gefahrstoffe - Das Technische Regelwerk zur Gefahrstoffveordnung - Allgemeines - Aufbau - Übersicht - Beachtung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRGS 001
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 4 TRGS 001 – Beachtung von TRGS

(1) Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen

  • ob diese Tätigkeiten mit Gefahrstoffen den in der TRGS beschriebenen Vorgaben entsprechen,

  • ob ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet ist,

  • wie die Vorgaben der TRGS erreicht werden können.

(2) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen technische Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen des organisatorischen Arbeitsschutzes, der Hygiene oder der Arbeitsmedizin entsprechend der TRGS festzulegen.

(3) Erforderlichenfalls hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die bereits vor der Bekanntmachung einer neuen, ergänzten, geänderten oder neu gefassten TRGS durchgeführt wurden, bestehende technische Schutzmaßnahmen an die neuen oder geänderten Regeln und Erkenntnisse anzupassen:

  1. 1.

    unverzüglich, wenn dadurch erhebliche Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten vermieden werden,

  2. 2.

    nach Ablauf einer angemessenen Frist, wenn sich dadurch die Arbeitssicherheit erheblich erhöht (s. auch § 3 Abs. 1 ArbSchG).

Die neuen Regeln und Erkenntnisse können Aussagen enthalten, wann die Bedingungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen bzw. eine Frist nach Satz 1 Nr. 2 nennen.