
Technische Regeln für Gashochdruckleitungen Richtlinie für die Prüfung von Gashochdruckleitungen (Prüfrichtlinie TRGL 501)
Anhangteil
Anlage 2 TRGL 501 – - Muster -
Vorabbescheinigung (1)
nach § 6 Absatz 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen über die Prüfung einer Gashochdruckleitung / nach ihrer wesentlichen Änderung (2)
BArbBl. 7-8/1979 S. 76
1 Errichter/Betreiber:
2 Bezeichnung der Leitung:
3 Fördermedium:
4 Prüfgegenstand:
Leitungsabschnitt (3) : | Station( en) (4) : | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nennweite: DN: | Bezeichnung/Ort: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Länge: . . . . . . . . . . m | Zulässiger Betriebsüberdruck: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zulässiger Betriebsüberdruck: . . . . . . bar | Eingang . . . . . . . bar | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Übersichtsplan Nr.: | Ausgang . .. . . . . . . bar | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nennweite: DN: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wesentliche Änderung`): |
5 Prüfgrundlagen
Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. 12. 1974
Technische Regeln für Gashochdruckleitungen (TRGL)
6 Unterlagen für die Vorabbescheinigung
Unterlagen nach § 5 der Verordnung über Gashochdruckleitungen gemäß TRGL 511 (Aufstellung siehe Anlage)
Gutachtliche Äußerung des Sachverständigen
Ergänzende Unterlagen gemäß der gutachtlichen Äußerung (5)
7 Prüfungen
Die Gashochdruckleitung wurde gemäß der Richtlinie für die Prüfung von Gashochdruckleitungen (TRGL 501) einer Vorprüfung (6) / Bauprüfung (7) / Druckprüfung (8) / Prüfung der Sicherheitseinrichtungen (9) unterzogen.
8 Prüfergebnis
Aufgrund der Ergebnisse der Prüfungen wird festgestellt, daß gegen die Inbetriebnahme (10) / den Weiterbetrieb nach einer wesentlichen Änderung (11) der Gashochdruckleitung keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen.
Bemerkungen:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . ,den . . . . 19 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Sachverständige | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
. . . . Anlagen |
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Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
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