
Abschnitt 5 TRGL 295
Technische Regeln für Gashochdruckleitungen Instandhaltungsarbeiten in Stationen (TRGL 295)
Technische Regeln für Gashochdruckleitungen Instandhaltungsarbeiten in Stationen (TRGL 295)
Bundesrecht
Abschnitt 5 TRGL 295 – Stillegung (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Stationen, die stillgelegt werden sollen, sind abzusperren, vom Fördermedium freizumachen und freizuhalten. Diese Maßnahmen sind zu kontrollieren.