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Abschnitt 1 TRGL 291, Allgemeines
Abschnitt 1 TRGL 291
Technische Regeln für Gashochdruckleitungen Betrieb und Überwachung von Stationen (TRGL 291)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Gashochdruckleitungen Betrieb und Überwachung von Stationen (TRGL 291)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRGL 291
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 1 TRGL 291 – Allgemeines (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

Der Betreiber von Stationen einer Gashochdruckleitung hat alle Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die für einen sicheren Betrieb und die Überwachung geboten sind. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß die Auswirkungen eines Schadenstalles so gering wie möglich gehalten werden können. Soweit Anforderungen der TRGL 191 auch als Anforderungen in der TRGL 291 enthalten sind, können diese gemeinsam erfüllt werden. Druckbehälter sind nach § 13 Abs. 1, 3 und 4 DruckbehV zu betreiben.