
Abschnitt 3 TRGL 251
Technische Regeln für Gashochdruckleitungen Elektrische Einrichtungen in Stationen (TRGL 251)
Technische Regeln für Gashochdruckleitungen Elektrische Einrichtungen in Stationen (TRGL 251)
Bundesrecht
Abschnitt 3 TRGL 251 – Beleuchtungsanlagen (1)
3.1 Beleuchtungsanlagen müssen so ausgeführt werden, daß eine ausreichende Beleuchtungsstärke gewährleistet ist. Dies ist als erfüllt anzusehen, wenn die Arbeitsstättenrichtlinie ASR 7/3 eingehalten wird.
3.2 Für ständig besetzte Betriebsstellen und Rettungswege ist eine Sicherheitsbeleuchtung einzurichten. Für Räume bis zu einer Grundfläche von 30 m2 sind Batterie-Handleuchten ausreichend, deren Batterien bei Nichtgebrauch selbsttätig in geladenem Zustand gehalten werden können.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)