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Abschnitt 3 TRGL 251, Beleuchtungsanlagen
Abschnitt 3 TRGL 251
Technische Regeln für Gashochdruckleitungen Elektrische Einrichtungen in Stationen (TRGL 251)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Gashochdruckleitungen Elektrische Einrichtungen in Stationen (TRGL 251)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRGL 251
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 3 TRGL 251 – Beleuchtungsanlagen (1)

3.1 Beleuchtungsanlagen müssen so ausgeführt werden, daß eine ausreichende Beleuchtungsstärke gewährleistet ist. Dies ist als erfüllt anzusehen, wenn die Arbeitsstättenrichtlinie ASR 7/3 eingehalten wird.

3.2 Für ständig besetzte Betriebsstellen und Rettungswege ist eine Sicherheitsbeleuchtung einzurichten. Für Räume bis zu einer Grundfläche von 30 m2 sind Batterie-Handleuchten ausreichend, deren Batterien bei Nichtgebrauch selbsttätig in geladenem Zustand gehalten werden können.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)