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Abschnitt 2 TRGL 251, Ersatzstromversorgung
Abschnitt 2 TRGL 251
Technische Regeln für Gashochdruckleitungen Elektrische Einrichtungen in Stationen (TRGL 251)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Gashochdruckleitungen Elektrische Einrichtungen in Stationen (TRGL 251)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRGL 251
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 2 TRGL 251 – Ersatzstromversorgung (1)

2.1 Für elektrische Einrichtungen, die für die Sicherheit und Überwachung des Betriebes und den Schutz der Anlage unentbehrlich sind, muß eine Ersatzstromversorgung vorhanden sein, die bei Ausfall der Netzstromversorgung die Stromversorgung selbsttätig übernimmt. Dies gilt für:

  1. 1.

    Stromkreise zur Steuerung von Sicherheitseinrichtungen,

  2. 2.

    Einrichtungen zum Erfassen, Übertragen und Verarbeiten von Informationen, soweit von ihnen die Funktion von Sicherheitseinrichtungen abhängt,

  3. 3.

    die Sicherheitsbeleuchtung,

  4. 4.

    elektrische Antriebe, deren Funktion auch bei Ausfall der Netzstromversorgung weiter sichergestellt sein muß.

2.2 Eine Ersatzstromversorgung muß für elektrische Einrichtungen nach Nummer 2.1 Ziffer 1 und 2 unterbrechungslos den Weiterbetrieb für mindestens 3 Stunden ermöglichen. Für alle anderen elektrischen Einrichtungen richtet sich die Umschaltzeit und die Zeitdauer für den Weiterbetrieb nach den Erfordernissen im Einzelfall.

2.3 Ausfälle der Netzstromversorgung oder der Ersatzstromversorgung sind in der Betriebsstelle anzuzeigen. Bei Wiederkehr der Netzspannung ist selbsttätig auf das Netz zurückzuschalten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)