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TRGL 211 - TR Gashochdruckleitungen 211
Technische Regeln für Gashochdruckleitungen Bauliche Anforderungen an Stationen (TRGL 211)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Gashochdruckleitungen Bauliche Anforderungen an Stationen (TRGL 211)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRGL 211
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Technische Regeln für Gashochdruckleitungen

Bauliche Anforderungen an Stationen (TRGL 211)

Ausgabe Januar 1978 (Arbsch. 6/1978 S. 252)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für die baulichen Anforderungen an Stationen von Gashochdruckleitungen

InhaltsübersichtAbschnitt
  
Allgemeines1
Sicherheitsabstände2
Geschlossene Räume für Stationen3
Fundamente für Maschinen und Anschlußleitungen4
Schutz gegen Zutritt Unbefugter, Rettungswege5