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Abschnitt 6 TRGL 201, Brandschutz
Abschnitt 6 TRGL 201
Technische Regeln für Gashochdruckleitungen Allgemeine Anforderungen an Stationen (TRGL 201)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Gashochdruckleitungen Allgemeine Anforderungen an Stationen (TRGL 201)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRGL 201
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 6 TRGL 201 – Brandschutz (1)

6.1 Es müssen entsprechend den für Stationen jeweils gegebenen Brandgefahren ausreichende Brandschutzeinrichtungen vorgesehen werden, die eine unverzügliche und wirksame Bekämpfung eines Entstehungsbrandes gewährleisten. Diese Brandschutzeinrichtungen müssen stets funktionsbereit sein und regelmäßig überprüft werden.

6.2 Stationäre Feuerlöschpumpen müssen bei einer Notabschaltung betriebsbereit bleiben.

6.3 Nicht mit Personal besetzte Verdichterstationen müssen mit geeigneten und ständig wirksamen Feuerspür- und Warnanlagen ausgerüstet sein. Der Feueralarm muß in die Betriebsstelle übertragen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)