
Abschnitt 4 TRGL 151
Technische Regeln für Gashochdruckleitungen Bau-, Schweiß- und Verlegearbeiten (TRGL 151)
Technische Regeln für Gashochdruckleitungen Bau-, Schweiß- und Verlegearbeiten (TRGL 151)
Bundesrecht
Abschnitt 4 TRGL 151 – Rohrdeckung (1)
Die Höhe der Rohrdeckung muß den örtlichen Verhältnissen angepaßt sein. Die Gashochdruckleitung soll in der Regel 1 m hoch überdeckt sein. Die Überdeckung soll ohne besonderen Grund 0,8 m nicht unterschreiten und 2,0 m nicht überschreiten. In Ausnahmefällen, insbesondere aus planungs- und bautechnischen Gründen kann die Rohrdeckung von 0,8 m unterschritten werden. In der Anzeige nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen ist eine Unterschreitung dieser Rohrdeckung zu begründen. Die Überdeckung darf an örtlich begrenzten Stellen ohne besondere Schutzmaßnahmen bis auf 0,6 m verringert werden, sofern hierdurch keine unzulässigen Einwirkungen auf die Leitung zu erwarten sind.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)