
Abschnitt 3 TRGL 134
Technische Regeln für Gashochdruckleitungen Isolierverbindungen (TRGL 134)
Technische Regeln für Gashochdruckleitungen Isolierverbindungen (TRGL 134)
Bundesrecht
Abschnitt 3 TRGL 134 – Einbaufertige isolierende Flanschverbindungen (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
3.1 Hinsichtlich der zu verwendenden Werkstoffe und des Nachweises ihrer Güteeigenschaften gilt TRGL 133.
3.2 Für die Berechnung der Flanschverbindungen gilt TRGL 133.
3.3 Für die Prüfung einbaufertiger Flanschverbindungen gelten die Nummern 2.5 bis 2.8 entsprechend.
3.4 Die Flansche müssen so ausgebildet sein, daß die Dichtungen und/oder isolierenden Ringe nicht aus ihrem Sitz gedrückt werden können.