
Abschnitt 1 TRGL 134
Technische Regeln für Gashochdruckleitungen Isolierverbindungen (TRGL 134)
Technische Regeln für Gashochdruckleitungen Isolierverbindungen (TRGL 134)
Bundesrecht
Abschnitt 1 TRGL 134 – Allgemeine Anforderungen (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
1.1 Die Isolierverbindungen müssen den zu erwartenden mechanischen und thermischen Beanspruchung sicher widerstehen.
1.2 Die Isolierstoffe nach Nummer 1.1 müssen gegen das Fördermedium beständig sein sowie ausreichend geringe Wasseraufnahmefähigkeit und ausreichend geringe Gasdurchlässigkeit aufweisen.