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Abschnitt 2 TRGL 132, Werkstoffe
Abschnitt 2 TRGL 132
Technische Regeln für Gashochdruckleitungen Rohrleitungsteile, Werkstoffe, Herstellung, Prüfung (TRGL 132)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Gashochdruckleitungen Rohrleitungsteile, Werkstoffe, Herstellung, Prüfung (TRGL 132)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRGL 132
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 2 TRGL 132 – Werkstoffe (1)

2.1 Zur Herstellung von Rohrleitungsteilen dürfen nur Werkstoffe mit ausreichender Zähigkeit verwendet werden Für chemische oder thermische Beanspruchungen sind hierfür geeignete Werkstoffe auszuwählen.

2.2 Für Rohre als Ausgangsstücke von Rohrleitungsteilen gilt TRGL 131 Nummer 2.

2.3 Für Rohrleitungsteile aus Stahl, die nicht aus Rohren hergestellt werden, sind beruhigte, nach den AD-Merkblättern zugelassene Stähle mit gewährleisteter Kerbschlagzähigkeit zu verwenden, z.B. nach AD-Merkblatt W 1, W 2, W 5 oder W 13.

2.4 (1) Für Armaturengehäuse dürfen nur beruhigte Stähle und Stahlguß mit gewährleisteter Kerbschlagzähigkeit nach den AD-Merkblättern der Reihe W einschließlich der dort angegebenen Nachweise innerhalb der jeweils angegebenen Anwendungsgrenzen verwendet werden.

(2) Bis 16 bar Betriebsüberdruck und <= DN 400 ist auch Kugelgraphitguß GGG-40 und GGG-50 nach DIN 1693 Teil 1 zulässig, wenn die Güteeigenschaften nach AD-Merkblatt A 4 nachgewiesen sind.

(3) Für die Wertstoffe St 37-3, St 52-3 und C 22.3 entfällt die im AD-Merkblatt W 13 Tafel 3 enthaltene Einschränkung auf d1 · p < 20000, wenn die betriebsbedingte Temperatur der Leitung + 80 °C nicht überschreitet.

2.5 Sonstige Werkstoffe dürfen verwendet werden, wenn ihre Eignung durch ein Gutachten des Sachverständigen nachgewiesen ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)