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Abschnitt 3 TRGL 131, Herstellung
Abschnitt 3 TRGL 131
Technische Regeln für Gashochdruckleitungen Rohre, Werkstoffe, Herstellung, Prüfung (TRGL 131)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Gashochdruckleitungen Rohre, Werkstoffe, Herstellung, Prüfung (TRGL 131)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRGL 131
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 3 TRGL 131 – Herstellung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

3.1 Das Formgebungsverfahren, die Wärmebehandlung, die Maße und Maßabweichungen, die Oberflächenbeschaffenheit und die Kennzeichnung von Stahlrohren richten sich nach DIN 17172. Für Rohre nach Nummer 12 gelten die im Gutachten des Sachverständigen getroffenen Festlegungen.

3.2 Das Herstellungsverfahren ist für jedes Werk erstmalig vom Sachverständigen zu überprüfen. Die Begutachtung ist unter Berücksichtigung der Werkstoffe sowie der Herstellungs- und Abnahmebedingungen nach den AD-Merkblättern W0 und Reihe HP durchzuführen.

3.3 Fehlerhafte Stellen in der Schweißnaht oder in der Rohrwand dürfen nur nach einem mit dem Betreiber und dem Sachverständigen vorher zu vereinbarenden Verfahren ausgebessert und geprüft werden.