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Abschnitt 2 TRG 765, Allgemeines
Abschnitt 2 TRG 765
Technische Regeln Druckgase Richtlinie für wiederkehrende Prüfungen von Druckgasbehältern durch den Sachverständigen (TRG 765)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln Druckgase Richtlinie für wiederkehrende Prüfungen von Druckgasbehältern durch den Sachverständigen (TRG 765)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRG 765
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 2 TRG 765 – Allgemeines (1)

2.1 Die wiederkehrende Prüfung erfaßt den Behälter und seine die Sicherheit beeinflussenden Ausrüstungsteile. Diese Ausrüstungsteile sind insbesondere:

  • Füll- und Entleerungseinrichtungen,

  • Druckentlastungseinrichtungen,

  • Sicherheitseinrichtungen,

  • Meßeinrichtungen,

  • Flansch-, Schraub- und Rohrverbindungen,

  • die am Behälter angebrachten Versteifungselemente,

  • die Elemente für die Befestigung und den Schutz,

  • Wärmeschutzeinrichtungen.

2.2 Der Sachverständige prüft einen Druckgasbehälter bei der wiederkehrenden Prüfung daraufhin, ob der Behälter keine Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.

2.3 Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen ergeben sich aus den §§ 18, 22, 23 und 38 DruckbehV (siehe TRG Reihe 100).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)