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Abschnitt 6 TRG 730, Prüfen des Antrages durch die Erlaubnis...
Abschnitt 6 TRG 730
Technische Regeln Druckgase Richtlinie für das Verfahren der Erlaubnis zum Errichten und zum Betreiben von Füllanlagen (TRG 730)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln Druckgase Richtlinie für das Verfahren der Erlaubnis zum Errichten und zum Betreiben von Füllanlagen (TRG 730)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRG 730
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 6 TRG 730 – Prüfen des Antrages durch die Erlaubnisbehörde (1)

6.1 Die Erlaubnisbehörde prüft, ob sich aus den Antragsunterlagen und der Stellungnahme des Sachverständigen ergibt, daß die Voraussetzungen der DruckbehV für die Erteilung der beantragten Erlaubnis erfüllt sind.

6.2 Für den Fall der Abweichung von § 4 Abs. 1 DruckbehV prüft die Behörde die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 6 DruckbehV.

6.3 Wenn bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Füllanlage durchgeführt werden, die nach den landesrechtlichen Bauvorschriften der Baugenehmigung bedürfen, so beteiligt die Erlaubnisbehörde die Bauaufsichtsbehörde.

Soweit es die landesrechtlichen Bauvorschriften vorsehen, schließt die Erlaubnis nach § 26 DruckbehV dann diese Baugenehmigung ein.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)