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Abschnitt 2 TRG 710, Allgemeines
Abschnitt 2 TRG 710
Technische Regeln Druckgase Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Ausrüstungsteilen der Druckgasbehälter (TRG 710)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln Druckgase Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Ausrüstungsteilen der Druckgasbehälter (TRG 710)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRG 710
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 2 TRG 710 – Allgemeines (1)

2.1 Ausrüstungsteile nach § 7 Abs. 1 Satz 2 DruckgasV sind in jedem Falle folgende lösbar mit einem Druckgasbehälter verbundene Ausrüstungsteile:

  1. 1.

    erste Absperreinrichtungen nach TRG 253; ausgenommen Absperreinrichtungen, wenn der innere Durchmesser an der Behälteröffnung nicht größer ist als 1,5 mm,

  2. 2.

    Sicherheitsventile und Berstscheiben-Einrichtungen nach TRG 254,

  3. 3.

    Meßeinrichtungen nach TRG 255, die dem Bestimmen oder dem Begrenzen der höchstzulässigen Füllmenge dienen,

  4. 4.

    Verschlußmuttern und -stopfen nach TRG 252 Nr. 3 zu Füll- oder Entnahmeanschlüssen von Ventilen für Gasflaschen, soweit sie DIN 477 nicht entsprechen.

2.2 Die unlösbar mit dem Behälter verbundene Ausrüstung und die Verschlüsse (einschließlich eventuell erforderlicher Schrauben, Bolzen, Muttern und Dichtungen) von Besichtigungs-, Befahr- und Reinigungsöffnungen sowie von blindverschlossenen Öffnungen werden in der Regel durch die Bauartzulassung der nicht betriebsfertig hergerichteten Behälter miterfaßt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)