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Abschnitt 4 TRG 702, Erteilen der Bauartzulassung
Abschnitt 4 TRG 702
Technische Regeln Druckgase Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von porösen Massen und von Lösungsmitteln für Acetylen-Flaschen (TRG 702)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln Druckgase Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von porösen Massen und von Lösungsmitteln für Acetylen-Flaschen (TRG 702)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRG 702
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 4 TRG 702 – Erteilen der Bauartzulassung (1)

4.1 Die Zulassungsbehörde prüft, ob durch den Prüfbericht der BAM nachgewiesen ist, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bauartzulassung vorliegen. In der Zulassung sind festzulegen:

  • die Bezeichnung der porösen Masse und des Lösungsmittels,

  • das Zulassungskennzeichen,

  • das Werk, in dem die Masse hergestellt werden darf,

  • die Werke, in denen die Masse und das Lösungsmittel in die Behälter eingefüllt werden dürfen,

  • die Bedingungen für die Füllung der Behälter mit Lösungsmittel und Acetylen,

  • die Fristen für das Nachprüfen der sichernden Wirkung der porösen Masse,

  • die sonstigen Maßgaben.

4.2 Der Antragsteller, die BAM und die für den Betrieb des Antragstellers zuständige Technische Überwachungsorganisation erhalten je eine Ausfertigung der Bescheinigung der Bauartzulassung mit allen Unterlagen; eine Ausfertigung der Bescheinigung der Bauartzulassung mit allen Unterlagen verbleibt bei der Zulassungsbehörde.

4.3 Ein Abdruck der Bescheinigung der Bauartzulassung (ohne Prüfbericht und Antragsunterlagen) ist dem Deutschen Druckgasausschuß zu übersenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)