
Abschnitt 6 TRG 701
Technische Regeln Druckgase Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Druckgaskartuschen und ihrer Ausrüstung (TRG 701)
Technische Regeln Druckgase Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Druckgaskartuschen und ihrer Ausrüstung (TRG 701)
Bundesrecht
Abschnitt 6 TRG 701 – Prüfung des Antrages durch die Zulassungsbehörde (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
6.1 Die Zulassungsbehörde prüft, ob sich aus den Antragsunterlagen und der Stellungnahme des Sachverständigen ergibt, daß die Voraussetzungen der DruckbehV für die Erteilung der beantragten Bauartzulassung erfüllt sind
6.2 Für den Fall der Abweichung von § 4 DruckbehV prüft die Behörde die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 6 DruckbehV.