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Abschnitt 1 TRG 700, Geltungsbereich
Abschnitt 1 TRG 700
Technische Regeln Druckgase Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Druckgasbehältern (TRG 700)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln Druckgase Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Druckgasbehältern (TRG 700)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRG 700
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 1 TRG 700 – Geltungsbereich (1)

1.1 Diese Richtlinie gilt für das Verfahren der Bauartzulassung nach § 14 DruckgasV von Druckgasbehältern, ausgenommen Einwegbehälter (Druckgasdosen und Druckgaskartuschen) nach TRG 300.

1.2 Es wird verwiesen auf die Richtlinie des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung:

TRG 760 Richtlinie für das Prüfen von Druckgasbehältern durch den Sachverständigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)