
Abschnitt 1 TRG 602
Technische Regeln Druckgase Campingflaschen (TRG 602)
Technische Regeln Druckgase Campingflaschen (TRG 602)
Bundesrecht
Abschnitt 1 TRG 602 – Allgemeines (1)
1.1 Campingflaschen sind Behälter für Propan, Butan und deren Gemische,
- 1.
deren zulässiges Höchstgewicht der Füllung nicht größer sein darf als 2,5 kg bei Propan und 3 kg bei Butan (2),
- 2.
deren Versuchsdruck (Prüfdruck) entweder dem für Butan oder dem für Propan festgesetzten Wert entspricht und
- 3.
die mit einem Rückschlagventil zur Absperrung des Behälters ausgerüstet sind.
1.2 Campingflaschen, die nicht mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet sind, dürfen nur im Freien verwendet werden. Campingflaschen, die mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet sind, dürfen auch für andere als Campingzwecke, aber nicht in Wohnwagen verwendet werden.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
(2) Amtl. Anm.:
Höchstzulässiger Nenninhalt einer Flasche: etwa 6,2 l
Höchstzulässiger Nenninhalt einer Flasche: etwa 6,2 l