
Abschnitt 1 TRG 510
Technische Regeln Druckgase Sonstige Regeln für besondere Druckgasbehälter Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden durch Rißbildung bei Druckgasbehältern für Wasserstoff (TRG 510)
Technische Regeln Druckgase Sonstige Regeln für besondere Druckgasbehälter Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden durch Rißbildung bei Druckgasbehältern für Wasserstoff (TRG 510)
Bundesrecht
Abschnitt 1 TRG 510 – Geltungsbereich (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Diese TRG gilt für Druckgasbehälter aus vergüteten Stählen für Wasserstoff mit einem höchstzulässigen Druck der Füllung bei 15 °C von über 150 bar. Sie gilt nicht für Druckgasbehälter für Wasserstoffgemische.