
Abschnitt 3 TRG 405
Technische Regeln Druckgase Füllanlagen Füllen ausländischer, für das Ausland bestimmter und sonstiger in § 20 DruckbehV genannter Druckgasbehälter (TRG 405)
Technische Regeln Druckgase Füllanlagen Füllen ausländischer, für das Ausland bestimmter und sonstiger in § 20 DruckbehV genannter Druckgasbehälter (TRG 405)
Bundesrecht
Abschnitt 3 TRG 405 – Prüfungen nach Ablauf der Prüffrist (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
3.1 Durch eine sachkundige Person ist jeder Druckgasbehälter einer äußeren und inneren Prüfung zu unterziehen. Der Sachverständige prüft stichprobenweise nach.
3.2 Alle Druckgasbehälter sind im Beisein des Sachverständigen einer Wasserdruckprüfung zu unterziehen.
Als Mindestprüfstück ist bei verdichteten Gasen der 1,5fache zulässige Überdruck der Füllung und bei verflüssigten Gasen der Prüfüberdruck anzuwenden.
3.3 Druckgasbehälter, die nach den Nummern 3.1 und 3.2 geprüft worden sind, werden mit dem Datum der Prüfung (Monat und Jahr) und dem nichtamtlichen Prüfstempel des Sachverständigen versehen.