
Abschnitt 5 TRG 404
Technische Regeln Druckgase Anlagen zum Füllen von Treibgastanks Flüssiggastankstellen (TRG 404)
Technische Regeln Druckgase Anlagen zum Füllen von Treibgastanks Flüssiggastankstellen (TRG 404)
Bundesrecht
Abschnitt 5 TRG 404 – Prüfen (1)
Die Feststellung der Erfüllung der sicherheitstechnischen Anforderungen nach Ziffer 3 und 4 dieser TRG ist spätestens in Abständen von 2 Jahren zu wiederholen. Festlegungen in den Erlaubnissen bzw. Genehmigungsbescheiden sind zu berücksichtigen.
Obige Feststellung erfolgt in der Regel im Zusammenhang mit der wiederkehrenden Prüfung des Flüssiggas-Lagerbehälters nach Anhang II Nr. 25 Abs. 3 DruckbehV.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)