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TRG 401 - TR Druckgase 401
Technische Regeln Druckgase Füllanlagen Errichten von Füllanlagen (TRG 401)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln Druckgase Füllanlagen Errichten von Füllanlagen (TRG 401)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRG 401
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Technische Regeln Druckgase

Füllanlagen
Errichten von Füllanlagen (TRG 401)(1) (2)

Ausgabe März 1999 (BArbBl. 3/1999 S. 63)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

InhaltsübersichtAbschnitt
  
Geltungsbereich1
  
Begriffsbestimmungen2
Gruppierung der Druckgase2.1
Gasdichte bauliche Abtrennungen2.2
Brandlast2.3
  
Anforderungen an die Errichtung3
Grundanforderungen3.1
Zusätzliche Anforderungen3.2
Schutzmaßnahmen3.3
  
Zusätzliche Anforderungen bei brennbaren, sehr giftigen oder giftigen Druckgasen4
Allgemeine Schutzmaßnahmen4.1
Schutzmaßnahmen bei Füllanlagen in Räumen4.2
Schutzmaßnahmen bei Füllanlagen im Freien4.3
  
Einrichtungen in Füllanlagen für oxidierend wirkende Druckgase5
Armaturen5.1
Ventile5.2
Dichtwerkstoffe5.3
Gleitmittel5.4
Bewegliche Leitungen5.5
Meldeeinrichtungen bei Bränden5.6
Ausstattung der Abfüllräume, Schutzmaßnahmen beim Füllen in Räumen5.7
(1) Amtl. Anm.:
Auf § 4 Abs. 3 Druckbehälterverordnung wird hingewiesen (EG-Gleichwertigkeitsklausel)
(2) Amtl. Anm.:
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. 204 S.37) sind beachtet worden.