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Abschnitt 6 TRG 310, Kennzeichnung
Abschnitt 6 TRG 310
Technische Regeln Druckgase Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter Flaschen aus Stahl (TRG 310)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln Druckgase Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter Flaschen aus Stahl (TRG 310)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRG 310
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 6 TRG 310 – Kennzeichnung (1)

Für die Kennzeichnung gelten TRG 270 und 271 (2). Im übrigen wird auf DIN 4664 Teil 13 und DIN 4661 Teil 7 hingewiesen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
(2) Amtl. Anm.:
In Vorbereitung