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Abschnitt 2 TRG 303, Begriffsbestimmungen und Erläuterungen
Abschnitt 2 TRG 303
Technische Regeln Druckgase Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter Einwegflaschen (TRG 303)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln Druckgase Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter Einwegflaschen (TRG 303)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRG 303
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 2 TRG 303 – Begriffsbestimmungen und Erläuterungen (1)

2.1 Einwegflaschen

Einwegflaschen sind zum einmaligen Fällen bestimmte, nicht wiederverwendbare Druckgasbehälter, deren Form ähnlich ist den Flaschen, die in TRG 310 Bilder 1 bis 3 als Beispiele dargestellt sind. Zur Einwegflasche gehören der Behälter und seine Ausrüstung. Zum Prüfüberdruck und Fassungsraum der Einwegflaschen wird verwiesen auf Nummer 4.21.

2.2 Behälter und Ausrüstung

Man versteht unter

2.21 - Behälter:

die Flaschenwand (Mantel und Böden), ihre Ausschnitte (Behälteröffnungen) und deren Verstärkung:

2.22 - Ausrüstung:

die mit dem Behälter unlösbar (2)  oder lösbar (3) verbundenen Teile und Einrichtungen, die die Sicherheit der Einwegflasche beeinflussen können.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
(2) Amtl. Anm.:
Zu "unlösbar" und "lösbar " wird auf TRG 251 verwiesen
(3) Amtl. Anm.:
Zu "unlösbar" und "lösbar " wird auf TRG 251 verwiesen