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Abschnitt 1 TRG 303, Geltungsbereich
Abschnitt 1 TRG 303
Technische Regeln Druckgase Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter Einwegflaschen (TRG 303)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln Druckgase Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter Einwegflaschen (TRG 303)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRG 303
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 1 TRG 303 – Geltungsbereich (1)

1.1 Diene TRG gilt für Einwegflaschen aus Stahl oder aus Aluminium (Reinaluminium oder Aluminiumlegierungen) in nahtloser, geschweißter oder hartgelöteter Ausführung für Druckgase.

1.2 Es wird verwiesen auf

  1. 1.

    TRG 001 - Aufbau und Anwendung der TRG.

  2. 2.

    die Richtlinien den Bundesministern für Arbeit und Sozialordnung:
    TRG 700 - Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Druckgasbehältern
    TRG 761 - Richtlinie für das Prüfen von Druckgasbehältern durch den Sachverständigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)