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Abschnitt 4 TRG 256, Schwallbleche
Abschnitt 4 TRG 256
Technische Regeln Druckgase Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Ausrüstung Sonstige Ausrüstung (TRG 256)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln Druckgase Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Ausrüstung Sonstige Ausrüstung (TRG 256)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRG 256
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 4 TRG 256 – Schwallbleche (1)

Schwallbleche müssen Durchsteigeöffnungen mit mindestens 500 mm Durchmesser und Durchlässe, welche ein völliges Entleeren der Tanks gewährleisten. haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)